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Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Geltungsbereich, Vertragsschluss


§ 1 Anwendbarkeit

Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf alle Verträge (nachfolgend „Einzelaufträge“ bzw. „Einzelauftrag“ genannt), bei denen sich die Saxonia Systems AG (SAXONIA) zur Erbringung von Planung-, Entwurfs-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen für Software und IT-Projekte verpflichtet, unabhängig davon, ob SAXONIA zur Erbringung einer Dienstleistung (Dienstvertrag), zur Erzielung eines Leistungserfolgs (Werkvertrag) oder zur Lieferung einer Sache bzw. eines Rechtes (Kaufvertrag) verpflichtet ist.

Diese Bedingungen finden auf die Überlassung von Standardsoftware sowie auf die Vermittlung von fremder Software und die Vermittlung von Programmierleistungen keine Anwendung.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn SAXONIA diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsabschluss, Einbeziehung der Bedingungen

2.1 Angebote von SAXONIA sind freibleibend.

2.2 SAXONIA ist zur Leistungserbringung nur verpflichtet, wenn beide Parteien unter Bezugnahme auf diese Bedingungen dem Abschluss eines Einzelauftrags wirksam zugestimmt haben.

2.3 Wirksame Regelungen, die mit dem Einzelauftrag ausgehandelt wurden, sowie zwischen den Parteien bestehende Rahmenverträge gehen diesen Bedingungen vor

II. Leistungen von SAXONIA


§ 3 Leistungsverpflichtung

3.1 Mit dem Zustandekommen des Einzelauftrags, hat SAXONIA die im Einzelauftrag beschriebenen Aufgaben auszuführen. SAXONIA kann frei über die für die Umsetzung einzusetzen Mittel sowie die Umsetzungsorte entscheiden.

3.2 Sofern im Einzelauftrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erbringt SAXONIA seine Leistung als Dienstleistung im Rahmen eines Dienstvertrags i.S.v. § 611 BGB, ohne dass ein Leistungserfolg geschuldet wird.

3.3 Im Falle von Unklarheiten bei der Auslegung des Einzelauftrags, haben sich beide Parteien zunächst um eine Einigung zu bemühen. Sofern dies scheitert, ist SAXONIA berechtigt, unter Berücksichtigung der Belange beider Seiten den Inhalt des Einzelauftrags zu konkretisieren.

3.4 Nach Abschluss (Ende der Arbeiten) des Einzelauftrags ist SAXONIA nicht verpflichtet, Aktualisierungen oder Produktanpassungen vorzunehmen.

§ 4 Personaleinsatz

4.1 SAXONIA wählt nach eigenem Ermessen diejenigen - auch freien - Mitarbeiter aus, welche die vereinbarte Leistung erbringen sollen und kann ihr Personal unter Berücksichtigung der fach- und termingerechten Auftragserfüllung austauschen.

4.2 Das fachliche und disziplinarische Weisungsrecht über die von SAXONIA eingesetzten Mitarbeiter steht ausschließlich SAXONIA zu. Es erfolgt keine Eingliederung in das Unternehmen des Auftraggebers.

4.3 Arbeitszeit und Arbeitsort der eingesetzten Mitarbeiter bestimmt SAXONIA, wobei diese üblicherweise nur von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr mit Ausnahme der in Sachsen geltenden Feiertage arbeiten.

§ 5 Fristen

5.1 SAXONIA erbringt seine Leistungen im Rahmen einer angemessenen Frist.

5.2 Termine für die Leistung sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelauftrag als verbindlich bezeichnet wurden.

5.3 Die Überschreitung von verbindlichen Zwischenterminen ist unbeachtlich, wenn dem Auftraggeber hieraus kein Nachteil entsteht und ein verbindlicher Endtermin noch eingehalten werden kann.

5.4 Ereignisse höherer Gewalt, welche die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung wesentlich erschweren, verzögern oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen SAXONIA, die Erfüllung der Verpflichtung um die Dauer der Behinderung sowie um eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben. Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen SAXONIA mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, stehen Ereignissen höherer Gewalt gleich, sofern SAXONIA diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.

5.5 Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für den Fall, dass ein Lieferant bzw. Dienstleister von SAXONIA ohne ein Verschulden seitens SAXONIA eine für den Einzelauftrag erforderliche Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Soweit aufgrund der Verzögerung Ersatzansprüche gegen den Lieferanten bzw. Dienstleister von SAXONIA bestehen, wird SAXONIA Schäden des Auftraggebers mit geltend machen und erhaltene Ersatzleistungen, die wirtschaftlich dem Auftraggeber zustehen, an den Auftraggeber weiterreichen.

§ 6 Änderung des Einzelauftrags

6.1 Die inhaltliche oder zeitliche Änderung eines Einzelauftrags gilt nur als vereinbart, wenn beide Seiten der Änderung zugestimmt haben.

6.2 Sofern SAXONIA vom Auftraggeber einen Änderungswunsch erhält, wird SAXONIA innerhalb von fünf Werktagen mitteilen, ob die Änderung technisch und personell möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Zeitplan und die Vergütung des Projektes hat. Nach Zugang der vorstehenden Informationen wird der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen SAXONIA mitteilen, ob er an seinem Änderungswunsch festhält. Erklärt der Auftraggeber gegenüber SAXONIA fristgerecht, dass er am Änderungswunsch festhalte, so gilt die Änderung zu den von SAXONIA mitgeteilten Bedingungen als vereinbart. Lässt der Auftraggeber dagegen die Frist verstreichen, so sind die Parteien weiterhin nur an den ursprünglichen Einzelauftrag und nicht an den Änderungswunsch gebunden. Hinsichtlich der Vergütung siehe § 8.9.

§ 7 Abweichungen vom Einzelauftrag

7.1 SAXONIA ist berechtigt, im Einzelfall vom Inhalt des Einzelauftrags abzuweichen, wenn trotz der Abweichung das von den Parteien vereinbarte Ziel erreicht wird, es zu keiner Verzögerung im anvisierten Zeitplan kommt und weder der Auftraggeber noch Dritte einen erkennbaren Nachteil von dieser Abweichung haben.

7.2 Die vorstehende Regelung gilt insbesondere dann, wenn während der Auftragsausführung verbesserte Programmiermethoden und - sprachen einsetzbar werden.

7.3 SAXONIA trägt das Risiko dafür, dass dem Auftraggeber innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Einzelauftrags kein Nachteil aufgrund der eigenständig vorgenommenen Abweichung entsteht.

III. Vergütung, Zahlungsbedingungen


§ 8 Vergütung

8.1 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Einzelauftrag. Aufwandsschätzungen, die nicht ausdrücklich zur Vertragsgrundlage erklärt wurden, stellen nur unverbindliche Kostenvoranschläge dar.

8.2 Soweit ein Einzelauftrag eine Abrechnung nach entstandenem Aufwand vorsieht, erfolgt die Aufwandermittlung für Arbeitszeit wie folgt:
  • Für jeden eingesetzten Mitarbeiter werden die pro Tag erbrachten Stunden zusammen addiert. Dabei wird die Stundenzahl an jedem Einsatztag auf die nächsthöhere halbe bzw. volle Stunde aufgerundet.
  • Erforderliche Reisezeiten zu Orten außerhalb von Dresden werden wie Arbeitszeiten behandelt und ebenfalls addiert.
  • Die Summe der Stunden an allen Einsatztagen wird mit dem für den Mitarbeiter vereinbarten Stundensatz multipliziert.
  • Sofern mit dem Auftraggeber die Erbringung von Überstunden oder Arbeitszeiten an Wochenenden oder Feiertagen vereinbart ist, werden für die maßgeblichen Stunden Zuschläge hinzu addiert. Der Auftraggeber kann eine Auflistung der Stunden verlangen.
8.3 Sofern eine Abrechnung nach Tagessätzen bzw. Personentagen oder Manntagen vorgesehen ist, ist damit die Arbeitsleistung von acht Stunden pro Arbeitstag gemeint. Der für Abs. 2 maßgebliche Stundensatz beträgt 1/8 des Tagessatzes.

8.4 Soweit eine Reisekostenerstattung vereinbart ist, werden Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen nach den steuerrechtlich anerkannten Sätzen sowie angemessene Unterbringungskosten in der tatsächlich angefallenen Höhe in Rechnung gestellt.

8.5 Materialkosten, zu denen auch Lizenzen für eingesetzte Programme gehören, werden im angemessenen Umfang auch ohne besondere Vereinbarung im Einzelvertrag jeweils nach tatsächlichem Anfall in Rechnung gestellt.

8.6 Zu sämtlichen Kosten wird die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzu addiert.

8.7 Sofern der Einzelauftrag keine Regel zur Vergütung beinhaltet, stellt SAXONIA die aufgewandte Arbeitszeit sowie alle entstandenen Nebenkosten (z.B. Reisekosten und Material) zu den vorstehenden Konditionen in Rechnung. Als Stundensatz wird SAXONIA einen branchenüblichen Durchschnittssatz benutzen. Sofern der Auftraggeber den angesetzten Stundensatz für überhöhten hält, kann er auf seine Kosten mittels eines Gutachtens der IHK Dresden einen geringeren Durchschnittssatz nachweisen.

8.8 Mangels abweichender Vereinbarung beträgt der Zuschlag für vereinbarte Überstunden (mehr als acht Stunden am Arbeitstag) sowie für an Wochenenden und Feiertagen geleistete Stunden 25% des anzuwendenden Stundensatzes.

8.9 Sofern die Änderung eines Einzelauftrags vereinbart wird (§ 6.1), sich die Parteien jedoch nicht auf die Folgen für die Vergütung geeinigt haben, kann SAXONIA die Mehrkosten für zusätzlich aufgewandte Arbeitszeit sowie Reisekosten in Rechnung stellen. Soweit sich bei Festpreisaufträgen aus den Vereinbarungen der Parteien kein Stundensatz ermitteln lässt, wird SAXONIA diesen entsprechend Abs. 7 ermitteln. Ohne besondere Vereinbarung findet eine Reduzierung eines Festpreises bei geringerem Aufwand nicht statt.

8.10 Zusätzlicher Zeit-, Reise- und Materialaufwand, der aus der Risikosphäre des Auftraggebers resultiert (z.B. Verletzung der Mitwirkungspflicht) ist auch bei Festpreisprojekten zusätzlich zu bezahlen. Der zeitliche Mehraufwand wird zum vereinbarten bzw. zum nach § 8.9 S. 2 zu ermittelnden Stundensatz berechnet. Fahr- und Verpflegungskosten richten sich nach den vereinbarten bzw. steuerlichen anerkannten Sätzen. Unterkunfts- und Materialkosten werden in tatsächlich entstandener Höhe abgerechnet.

§ 9 Zahlungsbedingungen

9.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt SAXONIA dem Auftraggeber die erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten monatlich in Rechnung.

9.2 Mangels abweichender Vereinbarung ist bei Festpreisaufträgen 30% des Festpreises bei Vertragsschluss, 60% des Festpreises in gleichen Monatsraten verteilt über die veranschlagte Einzelauftragslaufzeit und die restlichen 10% bei Lieferung bzw. Abnahme des Arbeitsergebnisses fällig.

9.3 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum kostenfrei per Überweisung an SAXONIA zu bezahlen. Ab Verstreichen dieser Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, es sei denn, er hat den Verzug nicht zu verschulden. Während des Verzugs sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz fällig.

9.4 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur ausüben, wenn er unbestrittene oder festgestellte Ansprüche, die aus dem selben Einzelauftrag resultieren, geltend macht. Eine Zahlung an Dritte, auch einen freien Mitarbeiter oder Subunternehmer, wirkt nicht schuldbefreiend.

IV. Pflichten des Auftraggebers


§ 10 Mitwirkungspflicht

10.1 Soweit die Auftragsausführung die Mitwirkung des Auftraggebers verlangt, ist diese in angemessener Form zu leisten. Insbesondere hat der Auftraggeber alle erforderlichen Projektdaten fristgerecht zu übermitteln und den Zugang zu erforderlichen Örtlichkeiten und EDV-Systemen zu gewähren.

10.2 Der Auftraggeber hat vor Beginn der Auftragsausführung aller Programme und Daten, die von der Auftragsausführung betroffen sein könnten, auf gesonderten Systemen, die eine spätere Wiederherstellung ermöglichen, zu sichern.

§ 11 Annahme-, Abnahme- und Zahlungspflicht

11.1 Für den Fall, dass SAXONIA eine Dienstleistung ohne konkreten Leistungserfolg schuldet, hat der Auftraggeber diese Dienste fristgerecht anzunehmen. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug oder erfüllt er die in § 10.1 geschriebenen Mitwirkungsrechte nicht, nicht vollständig oder nur verzögert, kann SAXONIA für die deswegen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

11.2 Soweit ein Einzelauftrag die Abnahme einer Leistung, eines Werks oder eines Kaufgegenstandes verlangt, hat der Auftraggeber die Leistung, das Werk oder den Kaufgegenstand innerhalb von einer Wochen ab Übergabe zu prüfen und abzunehmen. Sofern SAXONIA innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe der Leistung, des Werks oder des Kaufgegenstandes keine Mangel- bzw. Fehlerliste erhält, gilt die Leistung, das Werk oder der Kaufgegenstand als abgenommen. SAXONIA ist berechtigt, während der Auftragsausführung Teilabnahme von Arbeitsergebnissen zu verlangen. Im Falle eines solchen Verlangens gelten die vorstehenden Sätze entsprechend.

11.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, erhalten Rechnungen innerhalb von drei Werktagen zu prüfen und bei deren Richtigkeit pünktlich zu bezahlen. Einwände gegen eine Rechnung müssen innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Rechnung an SAXONIA abgesandt worden sein, anderenfalls gilt die Rechnung als genehmigt.

V. Urheberrechte


§ 12 Rechte Dritter

12.1 Soweit SAXONIA Eingriffe in Programme oder Systeme, die vom Auftraggeber gestellten werden, vornehmen soll, garantiert der Auftraggeber, die erforderlichen Rechte für die Eingriffe zu besitzen. Der Auftraggeber erlaubt SAXONIA, die entsprechenden Eingriffe vorzunehmen.

12.2 SAXONIA haftet dafür, mit den gelieferten Arbeitsergebnissen weder vorsätzlich noch fahrlässig die Rechte Dritter zu verletzen.

§ 13 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

13.1 Soweit SAXONIA durch den Einzelauftrag zur Erstellung und Überlassung eines urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnisses verpflichtet ist, ist der Auftraggeber nach Zahlung der vereinbarten Vergütung und Übergabe des Arbeitsergebnisses berechtigt, diese bestimmungsgemäß zu nutzen. Hierfür wird dem Auftraggeber das ausschließliche, unbefristete und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht am Arbeitsergebnis gewährt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SAXONIA als Ersteller des Arbeitsergebnisses zu nennen.

13.2 Steht dem Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht am Arbeitsergebnis zu, behält SAXONIA das Recht, das Arbeitsergebnis zu archivieren, anderen zu präsentieren und das bei der Erarbeitung des betroffenen Arbeitsergebnisses entwickelte Know-how uneingeschränkt weiter zu nutzen, weiterzuentwickeln und für ähnliche Aufträge zu verwenden.

VI. Gewährleistung und Schadensersatz


§ 14 Allgemeine Gewährleistungsregel

14.1 Die Parteien vereinbaren, dass Gewährleistung- und Schadensersatzansprüche sich, soweit gesetzlich zulässig, nach dem Recht eines Dienstvertrages im Sinne von § 611 BGB richten.

14.1 SAXONIA ist verpflichtet, den Einzelauftrag mit der erforderlichen Sorgfalt und Qualität zu erbringen. Eine Garantie wird hiermit nicht vereinbart. Im Falle der Pflichtverletzung haftet SAXONIA gemäß § 16 i.V.m. den gesetzlichen Regeln.

§ 15 Mängelgewährleistung in besonderen Fällen

15.1 Soweit auf einen Einzelauftrag Kauf- oder Werkvertragsrecht anzuwenden ist, leistet SAXONIA gemäß §§ 437 bzw. 634 BGB i.V.m. den nachfolgenden Regeln Mangelgewährleistung.

15.2 Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, in der Regel in fünf Werktagen, unter Beifügung einer konkreten Mängelbeschreibung an SAXONIA zu melden.

15.3 SAXONIA ist verpflichtet, auftretende Mängel, welche innerhalb der Abnahmefrist nicht erkennbar waren oder bei Abnahme vorbehalten wurden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beseitigen. Auf Anforderung stellt der Auftraggeber SAXONIA in zumutbarem Umfang Unterlagen und Dateien zur Verfügung, welche die Mängelbeurteilung und -beseitigung fördern können. Für die Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber SAXONIA die erforderlichen Zugänge zu Örtlichkeiten und EDV-Systemen zu gewähren.

15.4 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Auftraggebers darf erst ausgeübt werden, wenn der zweite, von SAXONIA unternommene Beseitigungsversuch hinsichtlich des selben Mangels, für den SAXONIA beseitigungspflichtig ist, oder der insgesamt vierte von SAXONIA unternommener Beseitigungsversuch hinsichtlich von Mängeln, für die SAXONIA beseitigungspflichtig ist, gescheitert ist.

15.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sobald der Auftraggeber ohne Genehmigung von SAXONIA Änderungen am Arbeitsergebnis vornimmt oder einen Dritten Änderungen vornehmen lässt.

15.6 Soweit SAXONIA zum Schadensersatz oder Ersatz vergebliche Aufwendungen verpflichtet ist, gelten die in § 16 vereinbarten Haftungsbeschränkungen.

15.7 Soweit sich nach einer Mängelmeldung ergibt, dass kein Mangel, der von SAXONIA behoben werden muss, vorliegt, kann SAXONIA die Vergütung ihres mit der Mängelmeldung verbundenen Aufwandes entsprechend § 8.10 verlangen.

§ 16 Haftung von SAXONIA

16.1 Im Falle von Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit, der Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes, beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit sowie bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, haftet SAXONIA nach den gesetzlichen Vorschriften.

16.2 Bei leichter Fahrlässigkeit und gleichzeitiger Nichtanwendbarkeit des vorstehenden Absatzes haftet SAXONIA, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht oder Kardinalpflicht verletzt wurde. Für eine derartige Verletzung ist die Haftung auf den bei Abschluss des betreffenden Einzelauftrags typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

16.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und aller Erfüllungsgehilfen von SAXONIA.

§ 17 Verjährung

17.1 Sämtliche Gewährleistung- und Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Hiervon abweichend gilt die nach dem Gesetz maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist, wenn SAXONIA einen Mangel arglistig verschwiegen hat, vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat, eine Garantie für die Beschaffenheit des Arbeitsergebnisses abgegeben hat, nach dem Produkthaftungsgesetz haftet sowie für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit entstehen, einzustehen hat.

17.2 Bei erbrachten Dienstleistungen richtet sich der Verjährungsbeginn nach § 199 BGB. Soweit Gewährleistungsansprüche gegeben sind, beginnt die Verjährungsfrist für diese mit Lieferung des Arbeitsergebnisses. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, beginnt die Verjährung erst mit Abnahme bzw. der Abnahmefiktion in § 11.2.

VII. Sonstige Regelungen


§ 18 Kündigung

18.1 Haben die Parteien im Einzelauftrag eine feste Laufzeit vereinbart, so ist das Recht der ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.

18.2 Ist in einem Einzelauftrag keine feste Laufzeit vereinbart, hat sich der Auftraggeber aber zur Abnahme eines festen Kontingents (z.B. Anzahl von Personentagen) verpflichtet, so gilt für den vereinbarten Vergütungsanspruch im Falle einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber § 649 S. 2 BGB entsprechend.

18.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungsregeln.

§ 19 Eigentumsvorbehalt

19.1 Soweit SAXONIA zur Lieferung und Übereignung einer Sache oder zur Übertragungs eines Rechtes verpflichtet ist, ist die Übereignung bzw. Übertragung bis zur Zahlung der vereinbarten Vergütung aufgeschoben.

§ 20 Geheimhaltung, Datenschutz

20.1 Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen unbefristet geheim zu halten und sie ausschließlich zur Erreichung des Vertragszwecks zu nutzen.

20.2 SAXONIA ist berechtigt, den Auftraggeber öffentlich und auf seiner Internetpräsenz unter grober Umschreibung der Art des Einzelauftrags als Kunden zu nennen.

20.3 Die Parteien werden personenbezogene Daten des Vertragspartners stets unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes und nur für vertraglich vereinbarte Zweck erheben, verarbeiten und nutzen. Sie werden diese Daten gegen den unbefugten Zugriff sichern.

§ 21 Begriff des Einzelauftrags

21.1 Soweit in diesen Bedingungen der Begriff des „Einzelauftrag“ verwendet wird, ist damit kein Auftragsverhältnis im Sinne des BGB, sondern ein Vertragsverhältnis gemeint. Die verwendete Terminologie nimmt darauf Bezug, dass Rahmenverträge oft von Einzelbeauftragung sprechen.

21.2 Entsprechendes gilt auch für die Verwendung des Begriffes des Auftraggebers.

§ 22 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

22.1 Diese Bedingungen und alle auf ihrer Grundlage geschlossenen Einzelaufträge unterliegen dem materiellen deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

22.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die ihre Grundlage im abgeschlossenen Einzelauftrag oder diesen Bedingungen haben, ist Dresden. Jede Vertragspartei kann zusätzlich auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.

§ 23 Salvatorische Klausel

23.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Einzelauftrags unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, welche in zulässiger Weise dem von den Parteien angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

23.2 Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für unbeabsichtigte Lücken.


(Stand 30.06.2008)
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